BVerwG - Beschluss vom 27.03.2003
8 B 178.02
Normen:
VermG § 1 Abs. 7 § 2 Abs. 1 S. 1 ; EGBGB Art. 233 §§ 11 ff. ;
Fundstellen:
NJ 2003, 32
VIZ 2003, 428
Vorinstanzen:
VG Weimar - 8 K 1708/00 We. - 18.09.2002,

Bodenreformeigentum, Berechtigung von Erben; Berechtigung des Erben eines Bodenreformeigentümers; Erbe eines Bodenreformeigentümers; Rehabilitierung von Bodenreformeigentümern

BVerwG, Beschluss vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 8 B 178.02

DRsp Nr. 2003/6374

Bodenreformeigentum, Berechtigung von Erben; Berechtigung des Erben eines Bodenreformeigentümers; Erbe eines Bodenreformeigentümers; Rehabilitierung von Bodenreformeigentümern

»Der Erbe eines vor 1990 verstorbenen Bodenreformeigentümers kann nicht die Rückübertragung von Grundstücken verlangen, die dem Bodenreformeigentümer durch eine in einem Rehabilitierungsverfahren aufgehobene Entscheidung entzogen worden sind.«

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 7 § 2 Abs. 1 S. 1 ; EGBGB Art. 233 §§ 11 ff. ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. 2.).

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,