BFH - Urteil vom 06.11.2003
IV R 27/02
Normen:
AO § 141 Abs. 3 § 162 ; EStG § 13 § 13a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 753
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3680/98

Buchführungspflicht bei Hofübergabe

BFH, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen IV R 27/02

DRsp Nr. 2004/4440

Buchführungspflicht bei Hofübergabe

1. Übernimmt der Sohn den elterlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen und verschmilzt ihn mit seinem Pachtbetrieb, geht die Buchführungspflicht auf ihn über.2. Der Übergang des Betriebs als Ganzes setzt voraus, dass die wesentlichen Grundlagen als einheitliches Ganzes erhalten bleiben.3. Ein buchführungspflichtiger, aber pflichtwidrig keine Bücher führender Landwirt kann gegenüber einer Richtsatzschätzung grds. keine individuellen gewinnmindernden Besonderheiten seines Betriebs geltend machen.

Normenkette:

AO § 141 Abs. 3 § 162 ; EStG § 13 § 13a ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewirtschaftete seit dem 1. Juli 1988 rd. 19,2 ha landwirtschaftliche Flächen, die er von seinen Eltern gepachtet hatte. Die Eltern betrieben ihrerseits den Hopfenanbau sowie die Forstwirtschaft; sie waren insoweit gemäß § 141 der Abgabenordnung (AO 1977) buchführungspflichtig.