Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewirtschaftete seit dem 1. Juli 1988 rd. 19,2 ha landwirtschaftliche Flächen, die er von seinen Eltern gepachtet hatte. Die Eltern betrieben ihrerseits den Hopfenanbau sowie die Forstwirtschaft; sie waren insoweit gemäß § 141 der Abgabenordnung (AO 1977) buchführungspflichtig.
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