Die Kläger begehren die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks, das der staatliche Verwalter an die Eltern des Beigeladenen zu 1 und Schwiegereltern der Beigeladenen zu 2 veräußert hatte, von denen die Beigeladenen das Grundstück wiederum im Wege vorgezogener Erbfolge schenkweise erworben haben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beigeladenen das Grundstück redlich erworben hätten (§ 4 Abs. 2 VermG). Es hat dabei angenommen, eine (vom Verwaltungsgericht offen gelassene) manipulativ erwirkte Wohnraumzuweisung vor dem Erwerb des Grundstücks durch die Eltern und Schwiegereltern der Beigeladenen strahle auf den späteren Erwerb der Beigeladenen nicht mehr aus. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Kläger bleibt erfolglos.
1. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§
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