I. Die Kläger erstreben die Rückübertragung des Eigentums an mehreren bebauten Grundstücken nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Die Grundstücke gehörten Frau Ottilie R. Nach ihrem Tod im Jahre 1951 schlugen zunächst ihr Ehemann, sodann ihre Söhne Klaus-Dieter und Lothar R. und anschließend eine danach als Erbin berufene Angehörige die Erbschaft aus, so daß die Grundstücke in Volkseigentum gelangten. Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Lothar R., während Klaus-Dieter R. seine Rückübertragungsansprüche an den Kläger abgetreten hat.
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