BGH - Beschluß vom 13.02.2003
BLw 26/02
Normen:
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,

Darlegung eines Divergenzfalls

BGH, Beschluß vom 13.02.2003 - Aktenzeichen BLw 26/02

DRsp Nr. 2003/6042

Darlegung eines Divergenzfalls

Zur Darlegung eines Divergenzfalls ist ein von dem Beschwerdegericht aufgestellter abstrakter Rechtssatz aufzuzeigen, der von einem in einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs enthaltenen Rechtssatz abweicht.

Normenkette:

LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Am 15. August 1994 verstarb der Landwirt C. B. (im folgenden: Erblasser). Zu seinem Nachlaß gehörte u.a. der im Rubrum bezeichnete Hof. Der Erblasser war verwitwet und hinterließ zwei Kinder, nämlich den Antragsteller und die am 5. September 1997 verstorbene I. H. geb. B..

Mit notariellem Testament vom 25. März 1993 setzte der Erblasser seine Tochter I. H. als Hoferbin ein. Das Landwirtschaftsgericht hat zunächst ein Hoffolgezeugnis erteilt, welches sie als Hoferbin ausweist. Zwischenzeitlich hat es ein weiteres Hoffolgezeugnis erteilt, wonach der Beteiligte zu III., der Ehemann der I. H., nach deren Tod Hoferbe ist.

Der Antragsteller verlangt die Feststellung, daß er Hoferbe nach dem Erblasser geworden ist. Er meint, kraft formloser Hoferbenbestimmung zum Hoferben berufen zu sein. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Feststellungsantrag weiter.