OLG Brandenburg - Urteil vom 19.03.2013
3 U 1/12
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; BGB § 667; BGB § 1922;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 30.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 119/10

Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen einer Erbengemeinschaft wegen Verfügungen über Konten zu Lebzeiten des Erblassers

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 3 U 1/12

DRsp Nr. 2013/6177

Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen einer Erbengemeinschaft wegen Verfügungen über Konten zu Lebzeiten des Erblassers

1. Im Falle eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs trifft grundsätzlich den Anspruchsteller die Beweislast dafür, dass der Schuldner etwas erlangt hat, ferner dafür, dass es an einem rechtlichen Grund fehlt. Der Bereicherungsschuldner muss aber im Rahmen der sekundären Darlegungslast Umstände vortragen, aus denen er den Rechtsgrund ableitet. Das gilt grundsätzlich auch für die Nichtleistungskondition. 2. Wer gestützt auf eine Bankvollmacht Beträge vom Konto des Vollmachtgebers abgehoben hat, trägt im Rückforderungsprozess die Beweislast für die Behauptung, mit der Abhebung ein formnichtiges Schenkungsversprechen des Vollmachtgebers mit dessen Willen vollzogen zu haben.3. Der Anspruchsteller ist hingegen beweispflichtig, soweit der Anspruchsgegner geltend macht, einzelne Überweisungen seien zur Erfüllung von Verbindlichkeiten getätigt worden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. September 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert.