BGH - Urteil vom 24.02.1995
V ZR 288/93
Normen:
BGB § 138 ; DDR: LPGG §§ 18, 27 (F: 2. Juli 1982); DDR: LPGStat Typ I Nr. 2, Typ III Nr. 2; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 138 Sozialistische Moral 1
BGHR DDR-LPGG § 8 Einbringung 1
BGHR ZPO vor § 1 Beweislast 3
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Anscheinsbeweis 14
JZ 1996, 207
MDR 1996, 255
NJ 1995, 586
VIZ 1995, 461
WM 1995, 1420
ZIP 1995, 1454
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
KreisG Geithain,

Darlegungs- und Beweislast bei Klage eines Grundstückseigentümers auf Feststellung des Eigentums an einem Gebäude; Nachweis der Einbringung landwirtschaftlich genutzter Flächen in eine LPG

BGH, Urteil vom 24.02.1995 - Aktenzeichen V ZR 288/93

DRsp Nr. 1995/4722

Darlegungs- und Beweislast bei Klage eines Grundstückseigentümers auf Feststellung des Eigentums an einem Gebäude; Nachweis der Einbringung landwirtschaftlich genutzter Flächen in eine LPG

»a) Gegenüber der Klage des Grundstückseigentümers auf Feststellung seines Eigentums an dem darauf errichteten Gebäude trifft den Beklagten, der ein gesondertes Gebäudeeigentum aus dem Nutzungsrecht einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft herleitet, die Beweislast dafür, daß das Grundstück in die Genossenschaft eingebracht worden ist. b) Die durch den Beitritt zu einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft begründete Pflicht, landwirtschaftliche Flächen einzubringen, war durch Übertragung der Flächen in den Fonds der Genossenschaft (Einbringung) zu erfüllen; bestand eine Einbringungspflicht, wurden die Flächen von der Genossenschaft genutzt und waren sie ihr im Integrationsregister zugeordnet, besteht ein Anscheinsbeweis für die Einbringung. c) Es läßt sich nicht feststellen, daß die Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen vor dem Beitritt in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (hier: Schenkung an eine Familienangehörige) nach der Mitte 1958 in der DDR herrschenden Auffassung deshalb sittenwidrig war, weil sie dazu diente, den Bestand der einzubringenden Flächen zu vermindern.«

Normenkette:

BGB § 138 ;