BGH - Beschluß vom 11.06.2003
IV ZR 410/02
Normen:
BGB § 2303 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Darlegungs- und Beweislast des Pflichtteilsberechtigten

BGH, Beschluß vom 11.06.2003 - Aktenzeichen IV ZR 410/02

DRsp Nr. 2003/8872

Darlegungs- und Beweislast des Pflichtteilsberechtigten

1. Aus der allgemein anerkannten Beweislast des Pflichtteilsberechtigten für den Wert des seinem Anspruch aus § 2303 BGB zugrunde zu legenden Nachlasses folgt ohne weiteres, saß er das Nichtbestehen einer von ihm bestrittenen, vom Erben substantiiert dargelegten Nachlaßverbindlichkeit zu beweisen hat. 2. Auch wenn die Instanzgerichte dies verkannt haben, so handelt es sich nicht um eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage, die die Zulassung der Revision erfordert.

Normenkette:

BGB § 2303 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2002 wird zurückgewiesen.

Daß der Pflichtteilsberechtigte das Nichtbestehen einer von ihm bestrittenen, vom Erben substantiiert dargelegten Nachlaßverbindlichkeit zu beweisen hat, folgt ohne weiteres aus der allgemein anerkannten Beweislast des Pflichtteilsberechtigten für den Wert des seinem Anspruch aus § 2303 BGB zugrunde zu legenden Nachlasses (BGHZ 7, 134, 136). Dies haben die Instanzgerichte hier zwar verkannt; deshalb handelt es sich jedoch nicht um eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage. Auch im übrigen ist eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerechtfertigt.