Streitig ist die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen.
Die Klägerin betreibt den Handel mit Baustoffen sowie Fliesenlegerei, Bedachungen und Klempnerei. An der Klägerin sind beteiligt die Firma A. GmbH als Komplementärin ohne eine Einlage sowie die Herren B. und C. zu je 50 % am Haftungskapital von 120.000,00 DM.
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