Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielte im Streitjahr 1993 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie lebte von ihrem im Dezember 1992 verstorbenen Ehemann seit Februar 1992 dauernd getrennt.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Anwendung der Grundtabelle fest. Die Klägerin wandte demgegenüber ein, die Steuer sei nach der Splittingtabelle festzusetzen. Die Voraussetzungen des § 32a Abs. 6 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien erfüllt, wenn die Eheleute zu Beginn des Todesjahres nicht dauernd getrennt gelebt hätten.
Das Finanzgericht (FG) schloß sich dieser Auffassung an und gab der Klage statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 806 veröffentlicht.
Das FA rügt mit der Revision die Verletzung des § 32a Abs. 6 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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