BFH - Urteil vom 27.02.1998
VI R 55/97
Normen:
EStG § 32a Abs. 6 Nr. 1, § 26 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1998, 932
BFH/NV 1998, 923
BFHE 185, 416
BStBl II 1998, 350
DB 1998, 907
DStZ 1998, 588
ZEV 1998, 198
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Dauerndes Getrenntleben im Todesjahr

BFH, Urteil vom 27.02.1998 - Aktenzeichen VI R 55/97

DRsp Nr. 1998/7533

Dauerndes Getrenntleben im Todesjahr

»Die Einkommensteuer eines verwitweten Steuerpflichtigen ist in dem Veranlagungszeitraum, der auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, nur dann nach der Splittingtabelle festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.«

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 6 Nr. 1, § 26 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielte im Streitjahr 1993 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie lebte von ihrem im Dezember 1992 verstorbenen Ehemann seit Februar 1992 dauernd getrennt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Anwendung der Grundtabelle fest. Die Klägerin wandte demgegenüber ein, die Steuer sei nach der Splittingtabelle festzusetzen. Die Voraussetzungen des § 32a Abs. 6 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien erfüllt, wenn die Eheleute zu Beginn des Todesjahres nicht dauernd getrennt gelebt hätten.

Das Finanzgericht (FG) schloß sich dieser Auffassung an und gab der Klage statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 806 veröffentlicht.

Das FA rügt mit der Revision die Verletzung des § 32a Abs. 6 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.