BGH - Urteil vom 19.03.2021
V ZR 158/19
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 S. 1; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280; BGB § 281; DSchG Hmb a.F. § 7a Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2021, 965
FamRZ 2021, 1065
MDR 2021, 864
NJW-RR 2021, 1068
NZM 2021, 662
VersR 2021, 1383
WM 2022, 1504
ZEV 2021, 382
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 9/17
OLG Hamburg, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 128/18

Denkmaleigenschaft eines durch den Testamentsvollstrecker verkauftes Nachlassgrundstück ein offenbarungspflichtiger Umstand; Keine Zurechnung des Wissens der Erben über den Mangel der Kaufsache dem Testamentsvollstrecker gegenüber

BGH, Urteil vom 19.03.2021 - Aktenzeichen V ZR 158/19

DRsp Nr. 2021/6141

Denkmaleigenschaft eines durch den Testamentsvollstrecker verkauftes Nachlassgrundstück ein offenbarungspflichtiger Umstand; Keine Zurechnung des Wissens der Erben über den Mangel der Kaufsache dem Testamentsvollstrecker gegenüber

Die Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts kann einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB begründen. a) Verkauft der Testamentsvollstrecker ein Nachlassgrundstück, kann ihm die Kenntnis der Erben über Mängel der Kaufsache oder andere offenbarungspflichtige Umstände nicht nach den für juristische Personen und öffentliche Körperschaften geltenden Grundsätzen über die "Organisation eines innerbetrieblichen Informationsaustausches" zugerechnet werden.b) Eine solche Zurechnung findet auch im Verhältnis eines Grundstücksverkäufers zu einer von ihm (nur) mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragten, rechtlich und organisatorisch selbständigen Hausverwaltung nicht statt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. November 1996 - V ZR 196/95, NJW-RR 1997, 270).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 1. Zivilsenat - vom 24. Mai 2019 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 21 - vom 7. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 S. 1; BGB § 437 Nr. 3; § ;