FG München - Urteil vom 16.05.2001
4 K 251/98
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 7 ; ErbStG § 12 Abs. 2 ;

Die Bewertung von GmbH-Anteilen nach dem sog. Stuttgarter Verfahren

FG München, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 4 K 251/98

DRsp Nr. 2002/1094

Die Bewertung von GmbH-Anteilen nach dem sog. Stuttgarter Verfahren

Der Wert laut Satzung zum Buchwert verkaufter GmbHanteile ist nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu ermitteln. Bei Berücksichtigung der Ertragsaussichten erfolgt keine Minderung der 3 letzten Jahreserträge durch etwaige Verlustrückträge.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 7 ; ErbStG § 12 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob im Verkauf von GmbH-Anteilen zum Nennwert eine Schenkung zu sehen ist.

Herr X. war seit Gründung im Jahre 1976 an der Y. GmbH, ... Zuletzt hielt er vom Gesellschaftskapital i.H.v. 100.000 DM zwei Anteile i.H.v. nominell je 6.000 DM. Er war ferner in der GmbH als Mitarbeiter beschäftigt. In § 8 Nr. 2 der GmbH-Satzung war bestimmt, dass ein Gesellschafter ohne Kündigung automatisch als Gesellschafter zum gleichen Zeitpunkt ausscheidet, in dem sein Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft zu Ende geht. Der Ausscheidende war nach § 8 Nr. 1 verpflichtet, nach Wahl der Gesellschaft seinen Anteil (ganz oder geteilt) an die Gesellschaft selbst oder an einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten (das kann auch ein Gesellschafter sein) zu übertragen.

Zur Abfindung im Falle des Ausscheidens bestimmte § 10 auszugsweise Folgendes: