BGH - Beschluss vom 10.03.2021
XII ZB 462/20
Normen:
FamFG § 26; FamFG § 68 Abs. 3; FamFG § 278 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1064
MDR 2021, 819
NJW-RR 2021, 653
Vorinstanzen:
AG Vechta, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 XVII Q 14
LG Oldenburg, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 700/19

Durchführung der Anhörung des Betroffenen nach rechtzeitiger Bekanntgabe durch das einzuholende Sachverständigengutachten; Erhebliche Bedenken an der Geeignetheit oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bei der Betreuung der demenzkranken Betroffenen

BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - Aktenzeichen XII ZB 462/20

DRsp Nr. 2021/6644

Durchführung der Anhörung des Betroffenen nach rechtzeitiger Bekanntgabe durch das einzuholende Sachverständigengutachten; Erhebliche Bedenken an der Geeignetheit oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bei der Betreuung der demenzkranken Betroffenen

Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekanntgegeben worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. August 2020 - XII ZB 204/20 - FamRZ 2020, 1770).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 5. Oktober 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 26; FamFG § 68 Abs. 3; FamFG § 278 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Betroffene, die an einer Demenzerkrankung leidet, erteilte am 1. Juli 2018 dem Beteiligten zu 2, einem ihrer Söhne, eine Vorsorgevollmacht.