OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.12.2022
13 U 214/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 -4; BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; ZPO § 533; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 531 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 26.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 231/20

Durchsetzung Werklohnansprüche gegen Erben des AuftraggebersFälligkeit Werklohn trotz Mangelhaftigkeit und fehlender Fertigstellung des WerksFehlende Abnahme des WerksWerklohn für Abdichtungsarbeiten und Balkonsanierung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2022 - Aktenzeichen 13 U 214/21

DRsp Nr. 2023/15204

Durchsetzung Werklohnansprüche gegen Erben des Auftraggebers Fälligkeit Werklohn trotz Mangelhaftigkeit und fehlender Fertigstellung des Werks Fehlende Abnahme des Werks Werklohn für Abdichtungsarbeiten und Balkonsanierung

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26.07.2021, Az. 3 O 231/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

3. Der auf Donnerstag, den 22.12.2022, 15.30 Uhr, anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 -4; BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; ZPO § 533; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 531 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2.