OLG Hamm - Beschluss vom 10.01.2006
15 W 414/05
Normen:
BGB § 331 ; BGB § 2247 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 168
FamRZ 2006, 1484
OLGReport-Hamm 2006, 647
ZEV 2007, 31
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 184/05
AG Gütersloh, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 95/05

Eigenhändigkeit des privatschriftlichen Testaments

OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 15 W 414/05

DRsp Nr. 2006/22175

Eigenhändigkeit des privatschriftlichen Testaments

»Die inhaltliche Bezugnahme eines eigenhändigen Textteils, der seinem Inhalt nach lediglich der Feststellung der Urheberschaft des Erblassers dienen soll, jedoch keine letztwillige Verfügung enthält, auf einen vorangestellten maschinenschriftlichen Textteil reicht für die Wahrung der Testamentsform des § 2247 Abs. 1 BGB nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 331 ; BGB § 2247 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Kinder des Erblassers aus seiner im Jahre 1982 geschiedenen Ehe mit Frau Q, der Beteiligte zu 1) ist ein Sohn aus der späteren Beziehung des Erblassers zu Frau F.

Der Erblasser errichtete unter dem Datum vom 22.07.2004 ein an den Beteiligten zu 1) adressiertes Schriftstück mit der Überschrift "Dieses Schriftstück ist auch gleichzeitig Testament." Das Schriftstück enthält in seinem ersten Teil einen mittels Ausdruck am Computer erstellten Text, der zunächst Anordnungen für die Beerdigung des Erblassers enthält. Sodann wendet sich der Erblasser seinen "Geldangelegenheiten" zu, eröffnet dem Beteiligten zu 1) den Zugang zu den Nachweisen über seine Bankguthaben und fügt dann hinzu:

"An der T-Bank E-Straße. sind Vollmachten hinterlegt, das bei meinen Ableben alle Konten an dich übergehen. ...