BayObLG - Beschluß vom 26.01.1995
3Z BR 321/94
Normen:
KostO § 131 Abs. 2, § 107 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 436
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 784/92

Einheitlicher Geschäftswert bei Rechtmitteln mehrerer Beschwerdeführer im Erbscheinverfahren

BayObLG, Beschluß vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 321/94

DRsp Nr. 1995/3340

Einheitlicher Geschäftswert bei Rechtmitteln mehrerer Beschwerdeführer im Erbscheinverfahren

»Haben in einer Erbscheinssache mehrere Beschwerdeführer Rechtsmittel eingelegt, so ist ein einheitlicher Geschäftswert (Beschwerdewert) festzusetzen, wenn die Rechtsmittel dasselbe Ziel verfolgen und ihr Gegenstand identisch ist. Das gilt - soweit es um den Geschäftswert für die Gerichtskosten geht - auch dann, wenn das Interesse der Beschwerdeführer auf verschiedene, einander ergänzende Erbteile gerichtet ist; in diesem Fall sind die Interessen zusammenzurechnen (Bestätigung von BayObLGZ 1994, 40/56).«

Normenkette:

KostO § 131 Abs. 2, § 107 Abs. 2 ;

Gründe:

I. 1. Am 8.1.1990 verstarb in München die Erblasserin kinderlos. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind Verwandte der Erblasserin und - vorbehaltlich einer Verfügung von Todes wegen - deren gesetzliche Erben.

Die Erblasserin hinterließ (u.a.) ein handschriftliches Testament vom 11.12.1989 folgenden Inhalts:

"Testament

Als meine Erben setze ich ein meine Stiefsöhne ... (Bet. zu 4 und 5) jeweils zu einem Drittel.

Das verbleibende Drittel sollen jeweils zu gleichen Teilen erben

... (Bet. zu 2)

... (Bet. zu 3)

... (Bet. zu 1)

... (Bet. zu 6) ... ."

Mit Beschluß vom 12.2.1990 ordnete das Amtsgericht Nachlaßpflegschaft an; Nachlaßpfleger ist der Beteiligte zu 7).