FG Düsseldorf - Beschluss vom 20.04.2001
11 K 2050/00 BG
Normen:
AO § 179 Abs. 2 Satz 2; BewG § 138 Abs. 1 Satz 2; BewG § 138 Abs. 5 Satz 1; BewG § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 ; BewG § 138 Abs. 5 Satz 3; ErbStG § 12 Abs. 3 ; FGO § 60 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 1099

Einheitswert; einheitliche Feststellung; Miterben; Beiladung - Einheitliche Feststellung des Einheitswerts bei Miterben

FG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2001 - Aktenzeichen 11 K 2050/00 BG

DRsp Nr. 2001/10681

Einheitswert; einheitliche Feststellung; Miterben; Beiladung - Einheitliche Feststellung des Einheitswerts bei Miterben

Die einheitliche Feststellung des Einheitswerts eines Grundstücks ist geboten, wenn der Grundbesitz mehreren Miterben zuzurechnen ist. Klagt nur einer der Miterben gegen den Feststellungsbescheid, so sind die übrigen Miterben notwendig zum Verfahren beizuladen.

Normenkette:

AO § 179 Abs. 2 Satz 2; BewG § 138 Abs. 1 Satz 2; BewG § 138 Abs. 5 Satz 1; BewG § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 ; BewG § 138 Abs. 5 Satz 3; ErbStG § 12 Abs. 3 ; FGO § 60 Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, wie hoch der gemeine Wert eines unbebauten Grundstücks im Sinne des § 145 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) ist.

Die Klägerin und die Beigeladene haben das Grundstück in ..., Gemarkung ... , Flur ..., Flurstück ... am 01.11.1996 geerbt. Die Fläche des Grundstücks beträgt 5.807 m2.