FG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.2013
16 K 3701/12 E
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 2173 Satz 2; BGB § 2174; BGB § 2176; BGB § 2177;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 458

Einkünfte aus Kapitalvermögen - Testamentarische Anordnung eines verzinslichen Geldvermächtnisses mit hinausgeschobener Fälligkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2013 - Aktenzeichen 16 K 3701/12 E

DRsp Nr. 2013/19725

Einkünfte aus Kapitalvermögen – Testamentarische Anordnung eines verzinslichen Geldvermächtnisses mit hinausgeschobener Fälligkeit

Ein Geldvermächtnis, das nach testamentarischer Anordnung fünf Jahre nach dem Tod des Vermächtnisgebers fällig werden soll und bis dahin mit 5 % p.a. zu verzinsen ist, stellt eine mit dem Tod des Erblassers begründete sonstige Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Die testamentarisch verfügte spätere Fälligkeit unter gleichzeitiger Bestimmung einer Verzinsung bis zum Fälligkeitszeitpunkt bewirkt nicht, dass die Zinsen Teil der Zuwendung von Todes wegen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 2173 Satz 2; BGB § 2174; BGB § 2176; BGB § 2177;

Tatbestand

Die Kläger sind für das Streitjahr 2006 durch Bescheid vom 25.7.2012 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Streitig ist, ob Zinsen in Höhe von 51.250 Euro im Zusammenhang mit einem Vermächtnis des Vaters des Klägers als Einnahmen aus Kapitalvermögen des Klägers zu qualifizieren sind.