FG Münster - Urteil vom 16.02.2006
3 K 3639/03 Erb
Normen:
BGB § 330 § 430 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 13 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1871
DStRE 2007, 307
EFG 2006, 1184
NotBZ 2007, 186

Einräumung einer Gesamtgläubigerschaft für eine Rente als freigebige Zuwendung

FG Münster, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 3 K 3639/03 Erb

DRsp Nr. 2006/11775

Einräumung einer Gesamtgläubigerschaft für eine Rente als freigebige Zuwendung

Wird ein vertragliches, lebenslanges Rentenrecht, das als Gegenleistung für eine vorweggenommene Erbfolge vereinbart ist, vertraglich auch auf den Ehegatten des Übertragenden erstreckt und erhält der Ehegatte auch die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die gezahlten Rentenleistungen, so liegt eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung des Übertragenden an den Ehegatten vor. Mangels eines unterhaltsrechtlichen Anspruchs auf Zuwendung eines lebenslangen Rentenstammrechts handelt es sich nicht um eine nach § 13 Nr. 12 ErbStG steuerfreie Unterhaltsleistung.

Normenkette:

BGB § 330 § 430 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 13 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob in der Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung eine freigebige Zuwendung liegt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Mit notariellem Vertrag vom 09.01.2001 übertrug der Ehemann der Klägerin (Kl.) seinen Söhnen seine Gesellschaftsanteile an der XXX Y. GmbH und an der Y. Verwaltungs- GbR. Die Söhne verpflichteten sich dafür zu einer Rentenzahlung. § 3 der notariellen Vereinbarung lautet: