OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.07.2006
20 W 450/05
Normen:
BGB § 1090 § 1093 ; GBO § 22 § 29 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 2-9 T 268/05

Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts an der gemeinsamen Ehewohnung durch einen Ehegatten für den anderen - Wohnungsrecht im Sinne des § 1093 BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 20 W 450/05

DRsp Nr. 2006/26279

Einräumung eines "lebenslänglichen Wohnrechts" an der gemeinsamen Ehewohnung durch einen Ehegatten für den anderen - Wohnungsrecht im Sinne des § 1093 BGB

»1. Enthält die Bewilligungserklärung weder die Worte "unter Ausschluss des Eigentümers" noch die Bezeichnung als "Wohnungsrecht" entsprechend der Gesetzesüberschrift des § 1093 BGB, sondern wurde nur ein "lebenslängliches Wohnrecht" bestellt, muss sich für die Auslegung als Bestellung eines Wohnungsrechts im Sinn von § 1093 BGB der Ausschluss des Eigentümers von der Benutzung aus dem sonstigen Inhalt der Urkunde ergeben. 2. Dies ist nicht der Fall, wenn sich aus den Angaben zu den Personalien der Beteiligten in der Urkunde ergibt, dass ein Ehegatte während bestehender Ehe für den anderen ein Wohnrecht an der gemeinsamen Ehewohnung bestellt.«

Normenkette:

BGB § 1090 § 1093 ; GBO § 22 § 29 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten waren seit 1990 je zur Hälfte Berechtigte des betroffenen Erbbaurechts. Zu UR.-Nr. .../1993 des Notars B, O1, übertrug der Beteiligte zu 1) seinen hälftigen Erbbaurechtsanteil an die Beteiligte zu 2). In dem Vertrag vom 06.07.1993 heißt es: