Die Parteien streiten um die Abgabe von Löschungsbewilligungen für Nießbrauchsrechte, die zu je 1/12 zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch des Amtsgerichts für die Grundstücke Flur-Nr. und bestehen.
Am 23.9. errichtete der Großvater der Parteien, mit seiner Ehefrau geb. ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in welchem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu Erben des Überlebenden einsetzten. Für den Tod des Überlebenden bestimmten die Ehegatten in Hinsicht auf ihre beiderseitigen Vermögen folgendes:
"II.
... Erben des beiderseitigen Vermögens sollen nach dem Tod des Überlebenden von uns sein zu gleichen Teilen, das ist also zu je 1/3 Anteil:
1. die Kinder unserer Tochter Frau wohnhaft in
2. die Kinder unserer Tochter wohnhaft in am und
3. die Kinder unserer verstorbenen Tochter Frau wohnhaft in sei ihrem Vater Herrn.
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