OLG Bamberg - Urteil vom 19.11.2001
4 U 101/01
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 2039 ; BGB § 2084 ; BGB § 2212 ; BGB § 2224 Abs. 1 ; BGB § 2232 ; BGB § 242 ; BGB § 812 ; BGB § 894 ; ZPO § 545 Abs. 2 ; ZPO § 708 Abs. 10 ; ZPO § 711 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2002, 293
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 2373/00

Einräumung eines Nießbrauchs oder Zuwendung eines Vorausvermächtnisses

OLG Bamberg, Urteil vom 19.11.2001 - Aktenzeichen 4 U 101/01

DRsp Nr. 2002/5427

Einräumung eines Nießbrauchs oder Zuwendung eines Vorausvermächtnisses

Zur Frage ob eine Nutzungsregelung hinsichtlich eines zum Nachlaß gehörenden Grundbesitzes bis zum Tode der längstlebenden Tochter als Einräumung eines Nießbrauchs oder als Zuwendung eines Vorausvermächtnisses anzusehen ist

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 2039 ; BGB § 2084 ; BGB § 2212 ; BGB § 2224 Abs. 1 ; BGB § 2232 ; BGB § 242 ; BGB § 812 ; BGB § 894 ; ZPO § 545 Abs. 2 ; ZPO § 708 Abs. 10 ; ZPO § 711 ; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Abgabe von Löschungsbewilligungen für Nießbrauchsrechte, die zu je 1/12 zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch des Amtsgerichts für die Grundstücke Flur-Nr. und bestehen.

Am 23.9. errichtete der Großvater der Parteien, mit seiner Ehefrau geb. ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in welchem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu Erben des Überlebenden einsetzten. Für den Tod des Überlebenden bestimmten die Ehegatten in Hinsicht auf ihre beiderseitigen Vermögen folgendes:

"II.

... Erben des beiderseitigen Vermögens sollen nach dem Tod des Überlebenden von uns sein zu gleichen Teilen, das ist also zu je 1/3 Anteil:

1. die Kinder unserer Tochter Frau wohnhaft in

2. die Kinder unserer Tochter wohnhaft in am und

3. die Kinder unserer verstorbenen Tochter Frau wohnhaft in sei ihrem Vater Herrn.