BFH - Beschluß vom 30.06.1999
II B 113/98
Normen:
BGB § 1990 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 56
ZEV 1999, 451

Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses

BFH, Beschluß vom 30.06.1999 - Aktenzeichen II B 113/98

DRsp Nr. 1999/9331

Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses

Die Einrede der Dürftigkeit bzw. der Unzulänglichkeit des Nachlasses i.S.v. § 1990 BGB kann weder im Steuerfestsetzungsverfahren noch gegen das Leistungsgebot sondern nur im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend gemacht werden (Anschluss an BFH-Beschl. v. 24.06.1981 - I B 18/81 BStBl II 1981, 729).

Normenkette:

BGB § 1990 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller zu 1 war der Ehemann, der Antragsteller zu 2 der Sohn der in 1996 verstorbenen A.. Dieser war von einem in 1995 verstorbenen Erblasser ein Vermächtnis ausgesetzt worden. In Erfüllung dieses Vermächtnisses erhielt sie insgesamt 103 052 DM. Für diesen Erwerb setzte der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Bescheide vom 6. Oktober 1997 gegen die Antragsteller als Gesamtrechtsnachfolger ihrer verstorbenen Frau bzw. Mutter jeweils Erbschaftsteuer in Höhe von 24 000 DM als Gesamtschuldner fest.