OLG Hamm - Beschluss vom 24.05.2016
27 W 27/16
Normen:
GmbHG § 40 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 1 S. 2; HGB § 162 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 2107
DStR 2016, 11
GmbHR 2016, 1090
ZIP 2016, 2021
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 3311

Eintragung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, die wiederum Gesellschafterin einer GmbH ist, in die Gesellschafterliste der GmbH

OLG Hamm, Beschluss vom 24.05.2016 - Aktenzeichen 27 W 27/16

DRsp Nr. 2016/14848

Eintragung der Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft, die wiederum Gesellschafterin einer GmbH ist, in die Gesellschafterliste der GmbH

Ist eine (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschafter einer GmbH, so sind der der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solcher auch die ihr angehörenden Gesellschafter aufzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 10.02.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 27.01.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 40 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 1 S. 2; HGB § 162 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte ist im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen (HRB ####) eingetragen. Nach der Gesellschafterliste vom 14.02.2013 hielt der Gesellschafter C die Geschäftsanteile Nr. 18, 19, 20, 21.3, 22 und 23. Mit Urkunde Nr. ### / 2015 des verfahrensbevollmächtigten Notars hat dieser Gesellschafter seine vorstehend genannten Geschäftsanteile an die "Vorm F" Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen. Der Notar fertigte daraufhin eine geänderte Gesellschafterliste und legte diese dem Registergericht zur Aufnahme in den Registerordner vor (Bl. 361 ff.). Unter den oben genannten Ziffern wurde die GbR ohne Angabe ihrer Gesellschafter aufgeführt (Bl. 369-371).