OLG Bremen - Beschluss vom 29.11.2021
3 W 22/21
Normen:
FamFG § 84; GNotKG § 32 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2022, 3
FamRZ 2023, 166
FuR 2022, 161
MDR 2022, 425
NJW-RR 2022, 454
NotBZ 2022, 392
ZEV 2022, 157
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 20.09.2021

Eintragung einer GrundschuldHandeln eines transmortal BevollmächtigtenVoreintragung eines Berechtigten

OLG Bremen, Beschluss vom 29.11.2021 - Aktenzeichen 3 W 22/21

DRsp Nr. 2021/18793

Eintragung einer Grundschuld Handeln eines transmortal Bevollmächtigten Voreintragung eines Berechtigten

Die Voreintragung des Berechtigten ist nicht entsprechend § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich, wenn ein Bevollmächtigter aufgrund einer von dem noch als Eigentümer eingetragenen Erblasser erteilten transmortalen Vollmacht nach dem Ableben des Vollmachtgebers eine Finanzierungsgrundschuld an einem Nachlassgrundstück eintragen lassen will (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 16. August 2019 - 18 W 33/19; OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2018 - I-2 Wx 123/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 8 W 311/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017 - 20 W 179/17; KG Berlin, Beschluss vom 22.10.2020 - 1 W 1357/20).

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven - Grundbuchamt - vom 20.09.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 255.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 84; GNotKG § 32 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren die Eintragung einer Grundschuld.