OLG Hamm - Beschluss vom 07.03.2006
15 W 99/05
Normen:
BGB § 883 Abs. 1 ; GBO § 53 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DNotZ 2007, 122
FGPrax 2006, 146
ZEV 2006, 322
ZfIR 2006, 656
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 468/04
AG Soest - Grundbuch von Lippetal Blatt 1741,

Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung einer Vormerkung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 15 W 99/05

DRsp Nr. 2006/21358

Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung einer Vormerkung

»Zur Auslegung der Vereinbarung in einem Grundstücksübertragsvertrag im Hinblick auf die Frage, ob das dem Übertragsgeber vorbehaltene, durch eine Auflassungsvormerkung gesicherte Rücktrittsrecht höchstpersönlicher Natur und deshalb mit seinem Ableben weggefallen ist.«

Normenkette:

BGB § 883 Abs. 1 ; GBO § 53 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Der inzwischen verstorbene H (im Folgenden Übertraggeber) war Eigentümer der o.a. Grundstücke. Diese hat er durch notariellen Vertrag vom 03. Juni 1997 an den Beteiligten zu 1) unentgeltlich übertragen. In § 4 der Urkunde hat sich der Übertraggeber ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht vorbehalten. In § 5 der Urkunde hat sich der Beteiligte zu 1) verpflichtet, den Übertraggeber umfassend in persönlicher Hinsicht lebenslänglich zu versorgen. In § 10 der Urkunde ist ein Rückübertragungsrecht vereinbart. Dieses hat folgenden Wortlaut: