I.)
Der inzwischen verstorbene H (im Folgenden Übertraggeber) war Eigentümer der o.a. Grundstücke. Diese hat er durch notariellen Vertrag vom 03. Juni 1997 an den Beteiligten zu 1) unentgeltlich übertragen. In § 4 der Urkunde hat sich der Übertraggeber ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht vorbehalten. In § 5 der Urkunde hat sich der Beteiligte zu 1) verpflichtet, den Übertraggeber umfassend in persönlicher Hinsicht lebenslänglich zu versorgen. In § 10 der Urkunde ist ein Rückübertragungsrecht vereinbart. Dieses hat folgenden Wortlaut:
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