OLG München - Beschluss vom 16.01.2017
34 Wx 356/16
Normen:
BGB § 1922 Abs. 2, §§ 2150, § 2174; BGB § 2087 Abs. 2, §§ 2150, § 2174; BGB § 2100 Abs. 2, §§ 2150, § 2174; BGB § 2110 Abs. 2, §§ 2150, § 2174; GBO § 35 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1090
Vorinstanzen:
AG Nördlingen, vom 09.08.2016

Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen Auslegung der unzulässigen Anordnung von Sondererbfolge in einzelne Nachlassgegenstände

OLG München, Beschluss vom 16.01.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 356/16

DRsp Nr. 2017/2040

Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen Auslegung der unzulässigen Anordnung von Sondererbfolge in einzelne Nachlassgegenstände

GBO § 35 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach Eintragung des Erben aufgrund Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde, wenn dem hinsichtlich der (unzulässige) Anordnung von Sondererbfolge (Vor- und Nacherbschaft) in einzelne Nachlassgegenstände eine vermächtnisweise Zuwendung, nicht aber ein Vorausvermächtnis hinsichtlich des restlichen Nachlasses zugrunde gelegt wurde.

1. Die Anordnung einer Sondererbfolge (hier: Vor- und Nacherbschaft) in einzelne Nachlassgegenstände ist unwirksam. 2. Eine solche Regelung in einem Erbvertrag ist vielmehr als bedingtes Vermächtnis auszulegen, das dem Vermächtnisnehmer erst bei Tod des beschwerten Erben zufällt.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen - Grundbuchamt - vom 9. August 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.921 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1922 Abs. 2, §§ 2150, § 2174; BGB § 2087 Abs. 2, §§ 2150, § 2174; BGB § 2100 Abs. 2, §§ 2150, § 2174; BGB § 2110 Abs. 2, §§ 2150, § 2174; GBO § 35 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1;

Gründe

I.