BayObLG - Beschluss vom 24.10.2002
2Z BR 103/02
Normen:
GBO § 22 ; ZPO § 325 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 234
OLGReport-BayObLG 2003, 3
Rpfleger 2003, 122
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4268/02
AG Starnberg,
Grundbuch von Feldafing,

Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks ins Grundbuch

BayObLG, Beschluss vom 24.10.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 103/02

DRsp Nr. 2002/17979

Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks ins Grundbuch

»Ein Rechtshängigkeitsvermerk kann in das Grundbuch aufgrund Bewilligung, einstweiliger Verfügung oder Unrichtigkeitsnachweises eingetragen werden.«

Normenkette:

GBO § 22 ; ZPO § 325 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I.

Im Grundbuch sind derzeit als Eigentümer des Grundstücks Flst. 129/22 Heinrich und Ulrike St. eingetragen; als Eigentümer des Grundstücks Flst. 129/7 ist Ferdinand H. eingetragen.

Der Beteiligte nimmt für sich das Eigentum an diesen Grundstücken in Anspruch. Er hat beantragt, einen Rechtshängigkeitsvermerk in das Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Antrag am 12.7.2002 abgewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom 2.9.2002 "kostenpflichtig" zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten, der für sein Rechtsmittel Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Dem Beteiligten kann mangels Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (§ 14 FGG, § 114 ZPO).

1. Das Landgericht hat ausgeführt, ein Rechtshängigkeitsvermerk könne nicht eingetragen werden, weil der Beteiligte nicht in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen habe, dass ein das Eigentum an den Grundstücken betreffender Rechtsstreit rechtshängig geworden sei.