BayObLG - Beschluß vom 20.05.1998
2Z BR 25/98
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 ; BGB § 2038 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 34
BayObLGZ 1998, 127
DRsp I(170)96c
FGPrax 1998, 142
FamRZ 1999, 187
NJW-RR 1999, 164
NZM 1999, 286
WuM 1998, 747
ZEV 1998, 390
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14427/96
AG München UR II 720/94 ,

Eintreten von Hauptsacheerledigung bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 20.05.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 25/98

DRsp Nr. 1998/16260

Eintreten von Hauptsacheerledigung bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

»1. Wird ein Eigentümerbeschluß, der die Sanierung von Fassade und Dach zum Gegenstand hat, von einem Wohnungseigentümer angefochten, tritt Hauptsacheerledigung ein, wenn die Maßnahme durchgeführt ist, eine Rückgängigmachung ausgeschlossen ist und eine Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses auch sonst keine Auswirkungen mehr haben könnte.2. Gehört ein Wohnungseigentum einer Erbengemeinschaft, so kann jeder Miterbe allein einen Eigentümerbeschluß wirksam anfechten.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 ; BGB § 2038 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer im Jahr 1984 begründeten Wohnanlage. Die Wohnung und der Tiefgaragenstellplatz Nr. 2 gehören den beiden Antragstellern in Erbengemeinschaft; die Wohnung und der Tiefgaragenstellplatz Nr. 10 gehören dem Antragsteller zu 2 und der aus den beiden Antragstellern bestehenden Erbengemeinschaft je zur Hälfte.

Mit Schreiben vom 25.5.1993 lud die Verwalterin zur Eigentümerversammlung am 14.6.1993 ein. Der Tagesordnungspunkt (TOP) 6 ist wie folgt bezeichnet:

Sanierung Dach und Fassade

Kostenangebote werden zur Eigentümerversammlung vorgelegt

Zu TOP 6 ist in der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 14.6.1993 ausgeführt:

Sanierung Dach und Fassade