Durch notariellen Vertrag vom 2. März 1981 "übertrugen" die Eheleute Johann und Gertrud G. "im Wege vorweggenommener Erbfolge" ihr Hausgrundstück in N. auf ihren Sohn Hans Heinrich G., der seinen Eltern dafür u.a. ein Wohnrecht einräumte, sich verpflichtete, an seine Geschwister Zahlungen zu leisten, und Grundpfandrechte übernahm, mit denen das Grundstück belastet war. Die Auflassung wurde erklärt und der Eigentumsübergang in das Grundbuch eingetragen. Der Erwerber starb 1985 und wurde von der Beklagten zu 1, seiner Ehefrau, und den Beklagten zu 2 bis 4, seinen Kindern, beerbt.
Johann G. ist verstorben; die Übergeberin Gertrud G. befindet sich seit Februar 1987 in einem Altenpflegeheim. Der klagende Landkreis gewährt ihr seitdem Hilfe zur Pflege durch Übernahme der durch ihre Rente nicht gedeckten Heimpflegekosten nach dem
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