BGH - Urteil vom 07.06.1991
V ZR 214/89
Normen:
BGB § 528 Abs. 1, § 1967 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1967 Abs. 2 Pflichtenübergang 2
BGHR BGB § 528 Abs. 1 Satz 1 Nachlaßverbindlichkeit 1
BGHR BSHG § 90, Erbenhaftung 1
DNotZ 1992, 109
DRsp I(133)447e
FamRZ 1991, 1288
JR 1992, 72
MDR 1991, 1175
NJW 1991, 2558
WM 1991, 1856

Eintritt der Bedürftigkeit nach dem Tod des Beschenkten

BGH, Urteil vom 07.06.1991 - Aktenzeichen V ZR 214/89

DRsp Nr. 1992/616

Eintritt der Bedürftigkeit nach dem Tod des Beschenkten

»Tritt die Bedürftigkeit des Schenkers erst nach dem Tode des Beschenkten ein, richtet sich der Rückforderungsanspruch gegen die Erben des Beschenkten.«

Normenkette:

BGB § 528 Abs. 1, § 1967 ;

Tatbestand:

Durch notariellen Vertrag vom 2. März 1981 "übertrugen" die Eheleute Johann und Gertrud G. "im Wege vorweggenommener Erbfolge" ihr Hausgrundstück in N. auf ihren Sohn Hans Heinrich G., der seinen Eltern dafür u.a. ein Wohnrecht einräumte, sich verpflichtete, an seine Geschwister Zahlungen zu leisten, und Grundpfandrechte übernahm, mit denen das Grundstück belastet war. Die Auflassung wurde erklärt und der Eigentumsübergang in das Grundbuch eingetragen. Der Erwerber starb 1985 und wurde von der Beklagten zu 1, seiner Ehefrau, und den Beklagten zu 2 bis 4, seinen Kindern, beerbt.

Johann G. ist verstorben; die Übergeberin Gertrud G. befindet sich seit Februar 1987 in einem Altenpflegeheim. Der klagende Landkreis gewährt ihr seitdem Hilfe zur Pflege durch Übernahme der durch ihre Rente nicht gedeckten Heimpflegekosten nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Er leitete durch Bescheid vom 24. April 1987 nach § 90 BSHG einen Rückforderungsanspruch der Übergeberin gegen die Beklagten wegen Verarmung der Schenkerin nach § 528 BGB auf sich über.