Der Kläger verlangt als Nacherbe seines verstorbenen Vaters von der beklagten Bank aus einem von ihr geführten Girokonto die Zahlung von 10.569,89 DM nebst Zinsen und begehrt die Feststellung, daß er seit dem Eintritt des Nacherbfalls alleiniger Kontoinhaber sowie alleiniger Gläubiger der Kontoguthaben sei. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Vater des Klägers, E. W., errichtete 1971 zusammen mit seiner zweiten Ehefrau F. ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten die Eheleute einander als befreite Vorerben ein sowie als Nacherben des Ehemannes den Kläger und als Nacherben der Ehefrau deren Schwester, ersatzweise die Abkömmlinge der Schwester. Am 23. Oktober 1972 verstarb E. W., am 27. Februar 1989 F. W.
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