BGH - Urteil vom 20.03.1998
V ZR 25/97
Normen:
BGB § 504 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1100 Erstattungsanspruch 2
BGHR BGB § 504 Umgehungsgeschäft 2
DB 1998, 1611
DNotZ 1998, 892
MDR 1998, 829
NJW 1998, 2136
NZM 1998, 450
WM 1998, 1189
ZEV 1998, 190
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Eintritt des Vorkaufsfalls bei Übertragung einer Eigentumswohnung durch einen Erbvertrag

BGH, Urteil vom 20.03.1998 - Aktenzeichen V ZR 25/97

DRsp Nr. 1998/7474

Eintritt des Vorkaufsfalls bei Übertragung einer Eigentumswohnung durch einen Erbvertrag

»Wendet der Eigentümer in einem "Erbvertrag" durch "Vermächtnis" seine Eigentumswohnung einem anderen gegen Zahlung eines bestimmten Betrages mit der Verpflichtung zu, zu Lebzeiten Verfügungen über das Wohnungseigentum (einschließlich Maßnahmen der Zwangsvollstreckung) zu unterlassen, und, sichert er diese Unterlassungspflicht durch einen bedingten Übereignungsanspruch, der durch eine Auflassungsvormerkung bewehrt ist, sowie durch weitere Nebenabreden ab, so kann diese Vereinbarung als "kaufähnlicher" Vertrag einen Vorkaufsfall im Sinne des § 504 BGB begründen (Fortführung von BGHZ 115, 335 ff).«

Normenkette:

BGB § 504 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von den Beklagten wegen eines ausgeübten Vorkaufsrechts die Herausgabe einer Eigentumswohnung und die Löschungszustimmung für mehrere Grundbucheintragungen.