FG Münster - Urteil vom 22.02.2006
1 K 3381/04 F
Normen:
AO § 45 Abs. 2 S. 1 §§ 179 ff § § 259 ff ; EStG § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BGB §§ 1975 ff ;
Fundstellen:
EFG 2006, 701

Eintritt in die Mitunternehmerstellung des Erblassers, Berücksichtigung der beschränkten Erbenhaftung nach §§ 1975 ff. BGB im Feststellungsverfahren

FG Münster, Urteil vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 1 K 3381/04 F

DRsp Nr. 2006/11774

Eintritt in die Mitunternehmerstellung des Erblassers, Berücksichtigung der beschränkten Erbenhaftung nach §§ 1975 ff. BGB im Feststellungsverfahren

1. Der Erbe einer mitunternehmerischen Beteiligung tritt mit dem Erbfall in die Mitunternehmerstellung des Erblassers ein. Die bis zur Veräußerung/Aufgabe der Beteiligung anfallenden Einkünfte sind dem Erben mithin als eigene zuzurechnen. 2. Eine Beschränkung der Erbenhaftung gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 AO i.V.m. §§ 1975 ff. BGB kann der Erbe nicht bereits im Feststellungs-, sondern erst im Erhebungsverfahren (Vollstreckungsverfahren) geltend machen.

Normenkette:

AO § 45 Abs. 2 S. 1 §§ 179 ff § § 259 ff ; EStG § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BGB §§ 1975 ff ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002.

Der Kläger ist Erbe des am 22.06.1996 in H verstorbenen Dr. N. Zum Nachlass gehörte u.a. ein Anteil am CIB-Fonds (später umbenannt in E Fonds GbR). Die angeordnete Nachlassverwaltung hob das Amtsgericht H am 09.08.2000 mit der Begründung auf, der Zweck der Nachlassverwaltung sei durch die Berichtigung der bekannten Nachlassverbindlichkeiten erreicht.