Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002.
Der Kläger ist Erbe des am 22.06.1996 in H verstorbenen Dr. N. Zum Nachlass gehörte u.a. ein Anteil am CIB-Fonds (später umbenannt in E Fonds GbR). Die angeordnete Nachlassverwaltung hob das Amtsgericht H am 09.08.2000 mit der Begründung auf, der Zweck der Nachlassverwaltung sei durch die Berichtigung der bekannten Nachlassverbindlichkeiten erreicht.
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