Die beklagte Rechtsschutzversicherung weigert sich, der Klägerin, ihrer Versicherungsnehmerin, eine Rechtsanwalts-Kostenrechnung über einen Vollstreckungsvergleich in Höhe von 5.717,10 DM zu erstatten. Für den 1973 abgeschlossenen Versicherungsvertrag gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) unter Einschluß der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gemäß § 26 Abs. 4 ARB.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|