BGH - Urteil vom 19.09.2012
XII ZR 151/10
Normen:
BGB § 2038 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 27
MDR 2012, 1470
NJW 2013, 166
NZM 2013, 362
WM 2013, 899
ZEV 2012, 6
ZEV 2013, 81
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 57/10
OLG Frankfurt am Main, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 117/10

Einziehung einer Nachlassforderung durch einen bevollmächtigten Teilhaber der Erbengemeinschaft

BGH, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen XII ZR 151/10

DRsp Nr. 2012/21729

Einziehung einer Nachlassforderung durch einen bevollmächtigten Teilhaber der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft kann mit Stimmenmehrheit einen der Teilhaber zur Einziehung einer Nachlassforderung ermächtigen, sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 183, 131 = FamRZ 2010, 119 und vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 25/09 - NJW 2011, 61).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 18. März 2010 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz tragen zu einem Viertel der Beklagte zu 1 und zu drei Vierteln der Beklagte zu 2. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Beklagte zu 2.

Normenkette:

BGB § 2038 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist durch Urteil vom 7. August 2009 verurteilt worden, an die aus den Beklagten zu 1 und 2 bestehende Erbengemeinschaft Mietrückstände in Höhe von 14.863,10 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte zu 1 ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden GmbH.