BGH - Urteil vom 03.07.2019
5 StR 393/18
Normen:
StGB § 13; StGB § 212 Abs. 1; StGB § 216 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHSt 64, 135
FamRZ 2019, 1815
JZ 2019, 1046
NJW 2019, 3089
NStZ 2019, 666
StV 2020, 111
ZEV 2019, 612
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.03.2018

Enden der Garantenstellung des Arztes für das Leben seines Patienten durch Begleitung vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid; Abgrenzung einer straflosen Beihilfe zur Selbsttötung von der täterschaftlichen Tötung eines anderen Menschen; Versuchte Tötung auf Verlangen durch Unterlassen

BGH, Urteil vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 5 StR 393/18

DRsp Nr. 2019/12955

Enden der Garantenstellung des Arztes für das Leben seines Patienten durch Begleitung vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid; Abgrenzung einer straflosen Beihilfe zur Selbsttötung von der täterschaftlichen Tötung eines anderen Menschen; Versuchte Tötung auf Verlangen durch Unterlassen

Die Garantenstellung des Arztes für das Leben seines Patienten endet, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid begleitet.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. März 2018 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Normenkette:

StGB § 13; StGB § 212 Abs. 1; StGB § 216 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, sich durch die Förderung des Suizids der 44-jährigen D. sowie das spätere Unterlassen von Maßnahmen zu deren Rettung der Tötung auf Verlangen strafbar gemacht zu haben (vgl. KG, StV 2018, 304). Mit ihrer gegen den Freispruch gerichteten und auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Tötung auf Verlangen durch Unterlassen. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.