OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.02.2013
1 A 455/11
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3; BGB § 1990 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 5497/09

Entgegenstehen der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gemäß § 1990 Abs. 1 BGB gegenüber dem Rückforderungsverlangen von Beihilfeleistungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 1 A 455/11

DRsp Nr. 2013/4786

Entgegenstehen der Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gemäß § 1990 Abs. 1 BGB gegenüber dem Rückforderungsverlangen von Beihilfeleistungen

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.800 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3; BGB § 1990 Abs. 1;

Gründe

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§§ 87a Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor.