Die 1939 geborene Beklagte und ihr 1938 geborener Ehemann, die keine Kinder haben, vereinbarten am 31. Oktober 1984 Gütertrennung. Gleichzeitig verzichteten sie auf Zugewinnausgleich und setzten sich gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Am 5. August 1986 schlossen die Eheleute einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem die Beklagte auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht gegenüber ihrem Ehemann verzichtete und dieser ihr "als Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht" seinen 9/20 Miteigentumsanteil an dem mit einem Einfamilienhaus bebauten 6,38 ar großen Grundstück in W., W. Straße 78 und seinen 1/2 Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in Ü. aufließ. In dem Vertrag heißt es weiter:
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