BGH - Urteil vom 28.02.1991
IX ZR 74/90
Normen:
AnfG § 3 Abs.1 Nr.3, Nr.4;
Fundstellen:
BGHR AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Verfügung, unentgeltliche 1
BGHZ 113, 393
DB 1992, 85
DNotZ 1992, 38
DRsp IV(438)238c
EWiR § 3 AnfG 2/91, 331
FamRZ 1991, 695
KTS 1991, 415
MDR 1991, 645
NJW 1991, 1610
WM 1991, 1053
ZIP 1991, 454

Entgeltliche Verfügung durch Verzicht auf den Pflichtteil

BGH, Urteil vom 28.02.1991 - Aktenzeichen IX ZR 74/90

DRsp Nr. 1992/744

Entgeltliche Verfügung durch Verzicht auf den Pflichtteil

»Der Verzicht auf den Pflichtteil ist in aller Regel keine Gegenleistung, die die Verfügung des Schuldners zu einer entgeltlichen macht.«

Normenkette:

AnfG § 3 Abs.1 Nr.3, Nr.4;

Tatbestand:

Die 1939 geborene Beklagte und ihr 1938 geborener Ehemann, die keine Kinder haben, vereinbarten am 31. Oktober 1984 Gütertrennung. Gleichzeitig verzichteten sie auf Zugewinnausgleich und setzten sich gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Am 5. August 1986 schlossen die Eheleute einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem die Beklagte auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht gegenüber ihrem Ehemann verzichtete und dieser ihr "als Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht" seinen 9/20 Miteigentumsanteil an dem mit einem Einfamilienhaus bebauten 6,38 ar großen Grundstück in W., W. Straße 78 und seinen 1/2 Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung in Ü. aufließ. In dem Vertrag heißt es weiter: