BayObLG - Beschluss vom 08.06.2001
1Z BR 8/01
Normen:
BGB § 2215, § 2227 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 989
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 4051/99
AG Starnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 772/95

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung

BayObLG, Beschluss vom 08.06.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 8/01

DRsp Nr. 2001/11156

Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen grober Pflichtverletzung

»Zum Entlassungsgrund der groben Pflichtverletzung im Sinne des § 2227 BGB, wenn der Testamentsvollstrecker den Erben kein Verzeichnis nach § 2215 Abs. 1 BGB mitgeteilt, aber ein alle wesentlichen Nachlasswerte umfassendes Nachlassverzeichnis beim Nachlassgericht eingereicht hat.«

Normenkette:

BGB § 2215, § 2227 ;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist die Witwe und vierte Ehefrau des 1995 im Alter von 76 Jahren verstorbenen Erblassers. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind seine Kinder aus erster und dritter Ehe. Die Beteiligte zu 5 ist die vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckerin, die dieses Amt angenommen und der das Nachlassgericht am 21.2.1996 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt hat.