OLG München - Endurteil vom 14.07.2016
23 U 363/16
Normen:
ZPO § 304 Abs. 1; ZPO § 583 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
ZEV 2017, 276
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 24217/14

Entscheidung des Berufungsgerichts über die Berufung gegen ein Grundurteil

OLG München, Endurteil vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 23 U 363/16

DRsp Nr. 2016/12725

Entscheidung des Berufungsgerichts über die Berufung gegen ein Grundurteil

1. Wird gegen ein Grundurteil Berufung eingelegt, so ist das Berufungsgericht grundsätzlich verpflichtet, die Verhandlung über den Grund im Ganzen zu erledigen und über alle denkbaren Klagegründe, Einwendungen und Einreden zu entscheiden. Eine Zurückverweisung gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO kommt nicht in Betracht. 2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das erstinstanzliche Gericht fehlerhaft durch Grundurteil entschieden hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.12.2015, Az. 31 O 24217/14, in Ziff. 1 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 304 Abs. 1; ZPO § 583 Abs. 2 S. 1 Nr. 4;

Gründe

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.

Die Parteien sind die einzigen Söhne der am 29.08.2013 verstorbenen Agnes M. Die Erblasserin war zum Zeitpunkt des Todes mittellos. Sie wurde aufgrund letztwilliger Verfügung zu gleichen Teilen beerbt von ihren Enkelinnen Laura L. und Astrid L.