BGH - Urteil vom 21.01.1991
III ZR 169/88
Normen:
ZPO § 254 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 1893

Entscheidung über das Leistungsbegehren im Rahmen einer Stufenklage

BGH, Urteil vom 21.01.1991 - Aktenzeichen III ZR 169/88

DRsp Nr. 1996/13851

Entscheidung über das Leistungsbegehren im Rahmen einer Stufenklage

Ist der Kläger im zweiten Rechtszug im Wege der Klageerweiterung von dem in erster Instanz ausschließlich geltend gemachten Auskunftsbegehren zur Leistungsklage übergegangen, darf der Rechtsstreit nicht ohne Entscheidung über den Grund des Anspruches an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Normenkette:

ZPO § 254 ;

Hinweise:

Ob darüberhinaus der Zahlungsanspruch, falls der Auskunftsanspruch in zweiter Instanz anhängig ist, im Wege der Anschlußberufung eingeführt werden kann, ist streitig (für Zulässigkeit: BGHZ 8, 383 = NJW 1953, 702; BGH, NJW 1954, 640; gegen Zulässigkeit: BGH, WM 1974, 1162, und Heyn, Anschlußberufung und Stufenklage, NJW 1957, 212).

Fundstellen
NJW 1991, 1893