BGH - Urteil vom 21.02.1991
III ZR 169/88
Normen:
ZPO §§ 254, 304, 525, 537, 538 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 254 Berufungsverfahren 2
BGHR ZPO § 264 Stufenklage 1
BGHR ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3 Stufenklage 2
MDR 1991, 670
NJW 1991, 1893
WM 1991, 1319
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Gießen,

Entscheidung über den Zahlungsantrag im Rahmen einer Stufenklage

BGH, Urteil vom 21.02.1991 - Aktenzeichen III ZR 169/88

DRsp Nr. 1996/8258

Entscheidung über den Zahlungsantrag im Rahmen einer Stufenklage

»Hat das Landgericht die Stufenklage wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers insgesamt abgewiesen und erklären die Parteien nach uneingeschränkt eingelegter Berufung den Rechtsstreit hinsichtlich der verlangten Auskunft und Rechnungslegung in der Hauptsache für erledigt, so kommt wegen des nunmehr gestellten Zahlungsantrags eine Zurückverweisung an das Landgericht nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht über den Grund des Zahlungsanspruchs vorab selbst entscheidet.«

Normenkette:

ZPO §§ 254, 304, 525, 537, 538 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter einer GmbH, die mit einer Bank einen Factoringvertrag geschlossen hatte. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Beklagte als Inhaber eines Treuhandkontos, über das Zahlungen einer vorkonkurslichen Sanierung der GmbH abgewickelt wurden, nur der Bank oder auch der späteren Gemeinschuldnerin und jetzt dem Kläger rechenschaftspflichtig sei.