FG Sachsen-Anhalt, vom 02.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 444/99
Entstehung der Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche
BFH, Urteil vom 27.08.2003 - Aktenzeichen II R 58/01
DRsp Nr. 2003/14516
Entstehung der Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche
»Die Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht dem Regelfall des § 9 Abs. 1 Nr. 1ErbStG entsprechend bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers; solche Ansprüche sind ggf. mit ihrem nach § 12 Abs. 3BewG abgezinsten Wert anzusetzen. Die Erbschaftsteuer für diejenigen betagten Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist, entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst mit dem Eintritt des Ereignisses.«