BAG - Urteil vom 12.03.2013
9 AZR 532/11
Normen:
AEUV Art. 267; BGB § 1922 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 99
ArbRB 2013, 203
AuR 2013, 370
BB 2013, 1459
BB 2013, 1790
BB 2014, 2038
DB 2013, 1418
EzA-SD 2013, 9
NJW 2013, 1980
NJW 2013, 8
NZA 2013, 678
NZA-RR 2013, 514
NZA-RR 2013, 6
ZEV 2013, 9
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 21/11
ArbG Erfurt, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1955/09

Entstehung des Ur

BAG, Urteil vom 12.03.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 532/11

DRsp Nr. 2013/14506

Entstehung des Ur

Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer erwirbt zu Beginn eines jeden Kalenderjahres ungeachtet einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. 2. Endet das Arbeitsverhältnis wegen des Todes des Arbeitnehmers, geht der Urlaubsanspruch unter und kann sich nicht in einen Abgeltungsanspruch iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG umwandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob der Urlaubsanspruch zum Zeitpunkt des Todes rechtshängig war.

1. Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 9. Juni 2011 - 6 Sa 21/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AEUV Art. 267; BGB § 1922 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. (Klägerinnen) begehren von der Beklagten, Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2009 abzugelten.