Die Parteien streiten über den Heimfall eines Erbbaurechts, das im Jahre 1953 an einem zwischenzeitlich in das Eigentum der Klägerin gelangten, in Freiburg i.Br. belegenen Grundstück bestellt worden ist. Erbbauberechtigte ist die M. F. S. GmbH (vormals B. S. GmbH), B., über deren Vermögen wegen Überschuldung sowie Zahlungsunfähigkeit am 01.03.1998 unter Bestellung des Beklagten zum Verwalter das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
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