OLG Celle - Urteil vom 11.06.2001
4 U 9/01
Normen:
BGB § 558 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 220

Erbbaurecht - Schadensersatz bei Rückgabe - Verjährungsfrist - Bodenkontamination

OLG Celle, Urteil vom 11.06.2001 - Aktenzeichen 4 U 9/01

DRsp Nr. 2001/11227

Erbbaurecht - Schadensersatz bei Rückgabe - Verjährungsfrist - Bodenkontamination

»Etwaige Schadensersatzansprüche des Grundstückseigentümers, die daraus resultieren, dass der Erbbauberechtigte entgegen insoweit getroffener schuldrechtlicher Vereinbarung das Grundstück bei Beendigung des Erbbaurechts nicht frei von Schäden (hier: Bodenkontaminationen) zurückgegeben hat, unterliegen in entsprechender Anwendung des § 558 BGB der 6-monatigen Verjährungsfrist«

Normenkette:

BGB § 558 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung von Dekontaminationskosten.

Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes Eigentümerin des Grundstücks ##### in #####. Am 12. August 1964 bestellte der Ehemann der Klägerin dem Kaufmann ##### ##### ein dreißigjähriges Erbbaurecht an dem Grundstück zwecks Errichtung und Betriebes einer Tankstelle. U.A. war in jenem Erbbaurechtsvertrag, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die zu Bl. 96 bis 103 d.A. überreichte Ablichtung verwiesen wird, in § 8 Abs. 2 (Bl. 99 d.A.) bestimmt, dass die errichteten Gebäude und Anlagen mit der Beendigung des Erbbaurechts entschädigungslos in das Eigentum des Grundeigentümers übergehen.