Erbeinsetzung der eigenen Abkömmlinge, Nießbrauchsvermächtnis für den Ehegatten und dessen Einsetzung als Testamentsvollstrecker

I. Erbeinsetzung

Ich setze meine beiden Kinder ... je zur Hälfte als Erben ein. (1)

Sollte einer der Erben nicht zur Erbfolge gelangen, bestimme ich als Ersatzerben dessen Abkömmlinge unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zum Zeitpunkt des Wegfalls des Erben. (2)

Soweit Ersatzerben nicht vorhanden sind, soll Anwachsung eintreten.

II. Vermächtnisse

Mein Ehemann ... erhält als Vermächtnis den lebenslangen und unentgeltlichen Nießbrauch an meinem gesamten Nachlass. (3)

Er erhält des Weiteren als Vermächtnis sämtliche zum Zeitpunkt des Erbfalls in unserer Wohnung befindlichen beweglichen Gegenstände sowie meine persönliche Habe zu alleinigem Eigentum. (4)

Ersatzvermächtnisnehmer bestimme ich keine. (5)

III. Testamentsvollstreckung

Ich ernenne meinen Ehemann zum Testamentsvollstrecker mit den Aufgaben, sich selbst den Nießbrauch am Nachlass zu verschaffen und den Nachlass zu verwalten. Der Testamentsvollstrecker ist in der Eingehung von Verbindlichkeiten nicht beschränkt und von den Beschränkungen des §  181 BGB befreit. Eine Vergütung steht ihm für seine Tätigkeit nicht zu. (6)

IV. Wiederverheiratungsklausel