OLG Hamm - Beschluss vom 27.12.2001
15 W 145/01
Normen:
BGB § 2065 Abs. 2 § 2084 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1666
FamRZ 2002, 1666
NJW-RR 2002, 1372
OLGReport-Hamm 2002, 392
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 02.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 28/01

Erbeinsetzung des Heimträgers in einem Ehegattentestament

OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2001 - Aktenzeichen 15 W 145/01

DRsp Nr. 2002/10885

Erbeinsetzung des Heimträgers in einem Ehegattentestament

»Zur Auslegung der letztwilligen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, in der der überlebende Ehegatte den Träger des von ihm künftig auzuwählenden Heims als Schlußerben einsetzt, wenn der Erblasser auf Veranlassung des für ihn bestellten Betreuers in einer von jenem ausgewählten Einrichtung untergebracht worden ist.«

Normenkette:

BGB § 2065 Abs. 2 § 2084 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser war mit der am l 997 vorverstorbenen Frau B verheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Die Eheleute B errichteten am 05.11.1989 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzten und anschließend folgende weitere Verfügung trafen:

"Erklärung beider Eheleute für den jeweils Überlebenden.

1.

Das unter schwersten Bedingungen gemeinsam erarbeitete Vermögen (Hausgrundstück und Sparrücklage) ist ausschließlich für den Zweck eines gesicherten Lebensabends geschaffen worden.

2.

Die Entscheidung, in ein betreutes Haus oder ähnliche Einrichtungen zu gehen, soll so rechtzeitig von dem überlebenden Partner getroffen werden, daß er sich noch viele Jahre eines sorgenfreien Lebens erfreuen kann.

3.