I.
Der Erblasser war mit der am l 997 vorverstorbenen Frau B verheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Die Eheleute B errichteten am 05.11.1989 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzten und anschließend folgende weitere Verfügung trafen:
"Erklärung beider Eheleute für den jeweils Überlebenden.
1.
Das unter schwersten Bedingungen gemeinsam erarbeitete Vermögen (Hausgrundstück und Sparrücklage) ist ausschließlich für den Zweck eines gesicherten Lebensabends geschaffen worden.
2.
Die Entscheidung, in ein betreutes Haus oder ähnliche Einrichtungen zu gehen, soll so rechtzeitig von dem überlebenden Partner getroffen werden, daß er sich noch viele Jahre eines sorgenfreien Lebens erfreuen kann.
3.
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