OLG Düsseldorf - Beschluß vom 09.02.2001
3 Wx 350/00; 3 Wx 366/00
Normen:
HeimG §§ 1 14 ; BGB §§ 134 1960 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2001, 2338
OLGReport-Düsseldorf 2001, 437
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 91 VI 1386/97
II. LG Düsseldorf - Beschluss vom 23. November 1999 - 25 T 802/99 - und Beschluss vom 14. August 2000 - 25 T 489/00 ,

Erbeinsetzung zugunsten privater Pflegedienste - Anordnung der Nachlasspflegschaft

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 09.02.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 350/00; 3 Wx 366/00

DRsp Nr. 2001/9075

Erbeinsetzung zugunsten privater Pflegedienste - Anordnung der Nachlasspflegschaft

»1. § 14 HeimG ist nicht analog anwendbar, wenn der Erblasser Angestellte eines Pflegedienstes, die ihn in seinem eigenen Haus "gepflegt" haben, in einer letztwilligen Verfügung zu Erben beruft.2. Zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft.«

Normenkette:

HeimG §§ 1 14 ; BGB §§ 134 1960 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der am 06.11.1997 verstorbene Erblasser hinterließ zwei letztwillige Verfügungen vom 04.07.1988 mit einer Ergänzung aus Februar 1989 und vom 14.01.1997.

In dem Testament vom 04.07.1988 setzte er seine beiden Töchter, die Beteiligten zu 3) und 4), als Erben ein. In dem "Testament" vom 14.01.1997 sind die Beteiligten zu 1) und 2) als Erben bestimmt. Bei ihnen handelt es sich um Angestellte eines ambulanten Pflegedienstes, die den Erblasserin seinem Hause betreut haben.

Die Beteiligten zu 1) und 2) einerseits und die Beteiligten zu 3) und 4) andererseits haben jeweils Erbscheinsanträge unter Berufung auf die genannten Testamente gestellt, die sie als Erben ausweisen.

Die Beteiligten zu 3) und 4) haben vorgetragen, der Erblasser sei im Januar 1997 nicht mehr testierfähig gewesen. Er habe das Testament vom 14.01.1997 auch nicht - jedenfalls nicht vollständig - eigenhändig geschrieben.