BayObLG - Beschluss vom 18.03.2003
1Z BR 71/02
Normen:
BGB § 1600a (a.F.) §§ 2078 2079 2080 2081 § 2255 ; EGBGB Art. 3 Abs. 3 Art. 25 Abs. 1 Art. 26 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 ; FGG § 12 § 15 § 20 Abs. 1 ; Succession Law Reform Act der kanadischen Provinz Ontario Sect. 3, 4;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 12
BayObLGZ 2003, 68
FamRZ 2003, 1595
ZEV 2003, 503
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth - 13 T 1853/99, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Erlangen - VI 4032/99, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Erbrecht: Beschwerdeberechtigung eines nichtehelichen Kindes - Erbstatut und internationalen Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte - Formerfordernis für ein und Auslegung eines Testaments nach kanadischem Recht

BayObLG, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 71/02

DRsp Nr. 2003/7878

Erbrecht: Beschwerdeberechtigung eines nichtehelichen Kindes - Erbstatut und internationalen Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte - Formerfordernis für ein und Auslegung eines Testaments nach kanadischem Recht

»1. Zur Beschwerdeberechtigung einer nichtehelichen Tochter des Erblassers, die unter Berufung auf ihr gesetzliches Erbrecht die Einziehung eines der Testamentserbin erteilten Erbscheins erstrebt, wenn die Vaterschaft des Erblassers erst nach Bewilligung des Erbscheins und Einlegung der Beschwerde dagegen gerichtlich festgestellt wird. 2. Zum Erbstatut und zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte, wenn der Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit seit Jahrzehnten in Kanada gewohnt und (bewegliches) Vermögen sowohl in Kanada als auch in Deutschland hinterlassen hat. 3. Zu den Formerfordernissen eines in Kanada, Provinz Ontario von einem Deutschen errichteten Testaments. 4. Zur Auslegung eines in den Begriffen des kanadischen Rechts abgefassten Testaments nach deutschem Recht. 5. Zu den Anforderungen an den Nachweis der Errichtung und des Inhalts sowie der Vernichtung eines abhanden gekommenen Testaments. 6. Zur Wirksamkeit einer von einer nichtehelichen Tochter vor der Feststellung der Vaterschaft erklärten Testamentsanfechtung.«

Normenkette:

BGB § 1600a (a.F.) §§ 2078 2079 2080 2081 § 2255 ; EGBGB Art. 3 Abs. 3 Art. 25 Abs. 1 Art. 26 Abs. 1, Abs. Satz 1 ;