FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.05.2001
2 K 444/99
Normen:
ErbStG 1991 § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; BGB § 813 Abs. 2 ; VVG § 11 Abs. 1 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1509
ZEV 2002, 476

Erbschaftsbesteuerung und Steuerentstehung bei zu Gunsten eines Dritten abgeschlossenem Versicherungsvertrag; Betagung eines Anspruchs

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.05.2001 - Aktenzeichen 2 K 444/99

DRsp Nr. 2001/15678

Erbschaftsbesteuerung und Steuerentstehung bei zu Gunsten eines Dritten abgeschlossenem Versicherungsvertrag; "Betagung" eines Anspruchs

1. Ein zu Gunsten eines Dritten abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag unterliegt auch dann als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs.1 Nr.4 ErbStG und nicht als Schenkung unter Lebenden der Erbschaftsteuer, wenn der Begünstigte bereits vor dem Tod des Versicherungsnehmers unwiderruflich als Bezugsberechtigter benannt war. 2. Die Erbschaftsteuer hinsichtlich dieser Lebensversicherung ensteht nicht bereits am Todestag des Erblassers, sondern erst dann, wenn der Anspruch des Dritten auf die Auszahlung der Versicherungssumme nach Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls nötigen Erhebungen des Versicherers fällig wird. 3. Erbschaft- und schenkungsteuerlich sind entsprechend dem Zivilrecht solche Ansprüche "betagt", die zwar entstanden, aber noch nicht fällig sind (gegen BFH-Urteil vom 18.3.1987 II R 133/84, BFH/NV 1989, 489).

Normenkette:

ErbStG 1991 § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; BGB § 813 Abs. 2 ; VVG § 11 Abs. 1 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Besteuerung einer Lebensversicherung.